Freiwillige Feuerwehr Steinefrenz
Vereinssatzung

§1

Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Steinefrenz e.V."
Der Sitz des Vereines ist in Steinefrenz/Westerwald. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Montabaur unter der Nummer 6 VR 1373 eingetragen.

 

§2

Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  2. Aufgaben des Vereins sind:
    a) Förderung des Brandschutzes, des Rettungswesens und des Katastrophenschutzes,
    b) Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder,
    c) Förderung der Kameradschaft,
    d) Förderung und Betreuung der Jugendfeuerwehr.

     
  3. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

§3

Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins sind:
    a) die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen,
    b) die fördernden Mitglieder,
    c) die Ehrenmitglieder,
    d) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr.

     
  2. Mitglied des Vereins kann jedermann werden, der sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
     
  3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereines. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Vermögen des Vereines.
  4. Der Austritt aus dem Verein muß dem Vorsitzenden schriftlich erklärt werden.
     
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt, nach Feststellung des Tatbestandes, der Vereinsvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluß ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats, vom Tage der Zustellung an, kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.
     
  6. a) Zu Ehrenmitgliedern werden ernannt:
      
    - Mitglieder mit mindestens 25 Jahren aktivem Feuerwehrdienst, welche ab dem vollendeten 60. Lebensjahr
         aus dem aktiven Feuerwehrdienst verabschiedet werden oder
       - Mitglieder mit mindestens 20 Jahren aktivem Feuerwehrdienst, welche wegen Krankheit aus
         dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden oder
       - Mitglieder mit mindestens 50 Jahren Vereinszugehörigkeit oder
       - Mitglieder mit mindestens 25 Jahren Vereinszugehörigkeit und mindestens 75 Lebensjahren.

    b) Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
        Vereinsvorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§4

Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Von der Bezahlung des Beitrages sind befreit:
a) Ehrenmitglieder,
b) Mitglieder die den Grundwehrdienst ableisten,
c) Schüler, Studenten und Lehrlinge bis zum 18. Lebensjahr.

 

§5

Organe des Vereins

Die das Vereinsleben bestimmenden Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vereinsvorstand
.

 

§6

Mitgliederversammlung

Am Ende eines Geschäftsjahres muß der Vereinsvorstand eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einberufen. Der Vereinsvorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich mit Angabe der Gründe beantragt wird. Zur Mitgliederversammlung muß mindestens 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Wallmerod, eingeladen werden. Jedem Mitglied steht das Recht zu, zur Mitgliederversammlung Anträge einzubringen. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter geleitet.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
b) Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
g) Beschlußfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
h) Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
i) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.


Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Einzige Ausnahme ist die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins (§10). Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, mit Ausnahme der Beschlüsse:
a) zur Änderung der Satzung (§11),
b) zur Änderung des Mitgliedsbeitrages (§8 Abs.3),
c) zur Auflösung des Vereins (§10).


Die Beschlüsse müssen im Protokollbuch vermerkt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn ein Mitglied dies beantragt. Dringlichkeitsanträge können in einer Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden,
b) Bericht des Schriftführers,
c) Bericht des Kassierers und der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vereinsvorstandes durch die erschienenen Mitglieder,
e) Wahl eines Wahlleiters (nur bei Neuwahl des Vereinsvorstandes),
f) Wahlen (soweit diese anstehen bzw. erforderlich sind).
 

 

§7

Zusammensetzung und Aufgaben des Vereinsvorstandes

Der Vereinsvorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vereinsvorstand; ihm gehören an:
    a) der Vorsitzende,
    b) der stellvertretende Vorsitzende,
    c) der Schriftführer,
    d) der Kassierer.

  2. dem Beirat; ihm gehören an:
    a) der Wehrführer,
    b) der Jugendwart,
    c) der Vertreter für die Belange der Vereinsjugend,
    d) ein ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger,
    e) ein fördendes Mitglied.

    Die Personen unter 2a) und 2b) sind aufgrund ihres Amtes gesetzt und gehören automatisch dem Vereinsvorstand an.

    Der geschäftsführende Vereinsvorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB, d.h. dass er den Verein gerichtlich und aussergerichtlich vertritt. Der Beirat ist mit vollem Stimmrecht zu allen Entscheidungen des Vereinsvorstandes hinzuzuziehen.

    Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der übrige Vereinsvorstand berechtigt, ein anderes Mitglied des Vereins, kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vereinsvorstand zu berufen.

    Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.


    Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen. Sie werden vom Vorsitzenden oder in dringenden, nicht aufschiebbaren Fällen, bei Verhinderung des Vorsitzenden vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mit Angaben der Tagesordnungspunkte einberufen und geleitet. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.


    Der Vereinsvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    Alle Bedürfnisse des Vereinsvorstandes sind schriftlich niederzulegen. Die gefertigten Protokolle sind in der nächsten Vorstandsitzung vorzulesen.
  3.  

 §8

Verwaltung der Finanzmittel und des Vereinsvermögens

Die ordnungsgemäße Kassenführung durch den Kassierer ist mindestens einmal jährlich von zwei, in der vorhergehenden Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer werden jeweils für ein Jahr gewählt und können für das folgende Jahr nicht wiedergewählt werden.

Der Mitgliedsbeitrag wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt und kann nur mit Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder geändert werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§9

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahreshauptversammlung ist im Januar oder Februar eines jeden Jahres durchzuführen. 

 

§10

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer allein zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, mit der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist jedoch nur dann beschlussfähig, wenn mehr als 50% aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Sollten bei dieser Mitgliederversammlung weniger als 50% aller Vereinsmitglieder anwesend sein, so muss eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei der Auflösung des Vereins oder bei einer Aufhebung, fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die
"Werkstatt für Behinderte, Caritasverband" in Montabaur, Warthestraße,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
 

 

§11

Satzungsänderungen

Die Satzung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 23.04.1982,
   die Änderung des §7 in der Mitgliederversammlung vom 15.01.1988,
   die Änderung des §8 in der Mitgliederversammlung vom 26.06.1989,
   die Änderung des §3 in der Mitgliederversammlung vom 25.01.1991,
   die Änderung des §3 Abs. 6.a) in der Mitgliederversammlung vom 26.01.2001
   die Änderung des §1, §3 Abs. 6.a) und die Unterschriftenliste in der Mitgliederversammlung vom 30.01.2015
beschlossen worden und jeweils am gleichen Tag in Kraft getreten.

Eventuelle spätere Änderungen treten nach der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung jeweils am Tag des Beschlusses in Kraft.


Steinefrenz, den 30.01.2015

Der geschäftsführende Vereinsvorstand:

 


--------------------
Vorsitzender
 
--------------------
stellvertretender Vorsitzender

--------------------
Schriftführer
 
--------------------
Kassierer

 

Anlage 1
zur Satzung des Vereins zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Steinefrenz e.V.

Durch Mitgliederbeschluss in der Jahreshauptversammlung vom 15.01.1988 wurde die Satzung wie folgt geändert:

Bisherige Fassung des §7, Punkt 2:

2. dem Beirat; ihm gehören an:
    a) der Vertreter für die Belange der Vereinsjugend,
    b) ein ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger,
    c) ein fördendes Mitglied.

geänderte Fassung des §7, Punkt 2:

2. dem Beirat; ihm gehören an:
    a) der Wehrführer,
    b) der Jugendwart,
    c) der Vertreter für die Belange der Vereinsjugend,
    d) ein ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger,
    e) ein fördendes Mitglied.

Die Personen unter 2a) und 2b) sind aufgrund ihres Amtes gesetzt und gehören automatisch dem Vereinsvorstand an. 

 

Anlage 2
zur Satzung des Vereins zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Steinefrenz e.V.

Durch Mitgliederbeschluss in der Jahreshauptversammlung vom 26.06.1989 wurde die Satzung wie folgt geändert:

Bisherige Fassung des §8, letzter Absatz:

"Das Vereinsvermögen darf nur für die in §2 der Satzung beschriebenen Zwecke verwendet werden."

wurde durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
"

 

Anlage 3
zur Satzung des Vereins zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Steinefrenz e.V.

Durch Mitgliederbeschluss in der Jahreshauptversammlung vom 25.01.1991 wurde die Satzung wie folgt geändert:

Bisherige Fassung des §3, letzter Absatz:

"6. Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes
     durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden."

wurde durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"6. a) Zu Ehrenmitgliedern werden ernannt:
       - Mitglieder mit mindestens 25 Jahren aktivem Feuerwehrdienst, welche mit dem 60. Lebensjahr
         aus dem aktiven Feuerwehrdienst verabschiedet werden oder
       - Mitglieder mit mindestens 20 Jahren aktivem Feuerwehrdienst, welche wegen Krankheit aus
         dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden oder
       - Mitglieder mit mindestens 25 Jahren Vereinszugehörigkeit und mindestens 75 Lebensjahren.


    b) Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
        Vereinsvorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden."

 

Anlage 4
zur Satzung des Vereins zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Steinefrenz e.V.

Durch Mitgliederbeschluss in der Jahreshauptversammlung vom 26.01.2001 wurde die Satzung wie folgt geändert:

Bisherige Fassung des §3, letzter Absatz 6.a):

"6. a) Zu Ehrenmitgliedern werden ernannt:
      - Mitglieder mit mindestens 25 Jahren aktivem Feuerwehrdienst, welche mit dem 60. Lebensjahr
        aus dem aktiven Feuerwehrdienst verabschiedet werden oder
      - Mitglieder mit mindestens 25 Jahren Vereinszugehörigkeit und mindestens 75 Lebensjahren."

wurde mit folgendem Wortlaut erweitert:

     
"- Mitglieder mit mindestens 20 Jahren aktivem Feuerwehrdienst, welche wegen Krankheit aus
        dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden."

Anlage 5
zur Satzung des Vereins zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Steinefrenz e.V.

Durch Mitgliederbeschluss in der Jahreshauptversammlung vom 30.01.2015 wurde die Satzung wie folgt geändert:

Bisherige Fassung des §1, erste Zeile:

"Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr e.V."

wurde durch folgendem Wortlaut ersetzt:

"Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Steinefrenz e.V."

Bisherige Fassung des §3, Absatz 6.a):

"6. a) Zu Ehrenmitgliedern werden ernannt:
       - Mitglieder mit mindestens 25 Jahren aktivem Feuerwehrdienst, welche mit dem 60. Lebensjahr
         aus dem aktiven Feuerwehrdienst verabschiedet werden oder
       - Mitglieder mit mindestens 20 Jahren aktivem Feuerwehrdienst, welche wegen Krankheit aus
         dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden oder
       - Mitglieder mit mindestens 25 Jahren Vereinszugehörigkeit und mindestens 75 Lebensjahren."

wurde mit folgenden Wortlaut erweitert:

"- Mitglieder mit mindestens 25 Jahren aktivem Feuerwehrdienst, welche ab dem vollendeten
    60. Lebensjahr aus dem aktiven Feuerwehrdienst verabschiedet werden"
"- Mitglieder mit mindestens 50 Jahren Vereinszugehörigkeit"

Bisherige Fassung der "Unterschriftenliste des gesamten Vereinsvorstandes":

Der Vereinsvorstand:
Vorsitzender                                                    stellv. Vorsitzender
Schriftführer                                                    Kassierer
Wehrführer                                                      Jugendwart
Vertreter für die Belange der Vereinsjugend          Vertreter ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger
Vertreter fördernder Mitglieder

wurde durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Der geschäftsführende Vereinsvorstand:
Vorsitzender                                                    stellv. Vorsitzender
Schriftführer                                                    Kassierer