NIEDERSCHRIFT ZUR SITZUNG

DES ORTSGEMEINDERATES STEINEFRENZ AM 26.04.2021

 

 

Sitzungsbeginn: 18.00 Uhr

 

Der Ortsbürgermeister stellt fest, dass der Ortsgemeinderat form- und fristgerecht zur Sitzung eingeladen wurde.

 

Anwesend: Michael Hannappel (Ortsbürgermeister), Guido Kingen (1. Beigeordneter), Dr. Harald Leyser (Beigeordneter), Christoph Hoffmann, Udo Herz, Andreas Becker, Andreas Höhler, Tanja Metternich, Thomas Fasel, Sebastian Mohring, Ralf Schmidt (ab Tagesordnungspunkt 2)

 

Abwesend: Janina Gabelin, Ingrid Fischer

 

Der Ortsbürgermeister stellt fest, dass der Ortsgemeinderat beschlussfähig ist.

 

Im Einvernehmen mit dem Ortsgemeinderat werden die Tagesordnungspunkte (TOP) 2 und 3 vorgezogen. Im Übrigen wird die Tagesordnung um den Punkt „Annahme von Zuwendungen“ ergänzt.

 

 

I.    Öffentlicher Teil

 

TOP 1: Beitragsangelegenheiten

Auf der Grundlage der Beschlussvorlagen der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod beschließt der Ortsgemeinderat Steinefrenz für die unten folgenden Verkehrsanlagen, unter Beachtung von § 22 Gemeindeordnung, jeweils einstimmig

  • einen Gemeindeanteil in Höhe von 30 % sowie
  • für die Beitragspflichtigen bei der Ablösung folgende Zahlungsoptionen: Zahlung in Raten, Höchstlaufzeit 1 Jahr zinslos, (Abschlagszahlungen sind jederzeit möglich); sollte ausnahmsweise eine längere Laufzeit vereinbart werden, sind ab dem 2. Jahr Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (aktuell -0,88% + 3% = 2,12%) zu zahlen.

 

Gegenständlich sind folgende Maßnahmen/Verkehrsanlagen:

 

  • Ausbau (Kanalsanierung im Liner-Verfahren) der Verkehrsanlage „Am Kreuz“ (vom Einmündungsbereich der Verkehrsanlage „Hauptstraße“ bis zum Einmündungsbereich der Verkehrsanlage „Im Kohlgarten“) in der Gemeinde Steinefrenz. Der Ausbau erfolgte ab der Einmündung der „Bahnhofstraße“ bis zum Einmündungsbereich der Straße „Im Kohlgarten“.
  • Ausbau (Kanalsanierung im Liner-Verfahren) der Verkehrsanlage „Bahnhofstraße“ (vom Einmündungsbereich der Verkehrsanlage „Hauptstraße“ bis zum Einmündungsbereich der Verkehrsanlage „Am Kreuz“) in der Gemeinde Steinefrenz. Der Ausbau erfolgte ab ca. auf Höhe der Mitte des Grundstückes mit der Hausnummer 7 bis zum Einmündungsbereich der Straße „Am Kreuz“.
  • Ausbau (Kanalsanierung im Liner-Verfahren) der Verkehrsanlage „Hohlerstraße“ (vom Einmündungsbereich der Verkehrsanlage „Hauptstraße“ bis zum Einmündungsbereich der Verkehrsanlage „Bahnhofstraße“) in der Gemeinde Steinefrenz. Der Ausbau erfolgte ab der Grenze zwischen den Grundstücken mit der Hausnummer 5 und 8 bis zum Einmündungsbereich der Bahnhofstraße.
  • Ausbau (Kanalsanierung im Liner-Verfahren) der Verkehrsanlage „Im Weidenbusch“ (vom Einmündungsbereich der Verkehrsanlage „Beroder Straße“ bis zum Wendehammer bei den Grundstücken mit den Hausnummern 10 und 17, sowie dem Stichweg bis zu den Grundstücken mit den Hausnummern 7b, 7c, 7d) in der Gemeinde Steinefrenz. Der Ausbau erfolgte im Bereich nach der Einmündung der Straße „Neustraße“ bis ca. zur Grenze zwischen den Grundstücken mit den Hausnummern 4 und 6 bzw. 11 und 3, sowie im Stichweg bis ca. zur hinteren Grenze der Grundstücks 7e.
  • Ausbau (Kanalsanierung im Liner-Verfahren) der Verkehrsanlage „Neustraße“ (vom Einmündungsbereich der Verkehrsanlage „Im Weidenbusch“ bis zum Einmündungsbereich der Verkehrsanlage „Friedhofsweg“) in der Gemeinde Steinefrenz. Der Ausbau erfolgte im Bereich der Einmündung der Straße „Im Weidenbusch“ bis ca. zur Mitte der Grundstücke mit den Hausnummern 4 und 5.

 

Diesen Beschlussfassungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

a) Festsetzung des Gemeindeanteils

Die Verbandsgemeindewerke haben mit Datum vom 16.01.2020 den Investitionskostenanteil der durchgeführten Kanalsanierungen in Rechnung gestellt. Der vorhandene schadhafte Mischwasserkanal wurde im grabenlosen Verfahren mittels Liner erneuert. Der Kanal dient auch der Straßenoberflächenentwässerung. Die Erneuerung der Straßenoberflächenentwässerung stellt eine beitragspflichtige Maßnahme (Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung) dar.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Ausbaubeiträgen sind das Kommunalabgabengesetz - KAG - und die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung) der Ortsgemeinde Steinefrenz vom 13.03.1996 in der zurzeit geltenden Fassung.

Nach § 5 der Ausbaubeitragssatzung Steinefrenz wird der Gemeindeanteil im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Gemeinderates festgestellt.

Gemäß § 10 Abs. 3 KAG bleibt bei der Ermittlung der Beiträge ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht. Der Eigenanteil einer Gemeinde muss den Vorteil widerspiegeln, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der Anlieger durch eine Ausbaumaßnahme erlangt, wobei entscheidend auf die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des allgemeinen Durchgangsverkehrs andererseits abzustellen ist.

Auf dieser Grundlage ergab sich ein Basiswert von 25 % Gemeindeanteil für reinen Anliegerverkehr (inklusive geringem Durchgangsverkehr) und 60 % Gemeindeanteil bei überwiegendem Durchgangsverkehr. Die Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass zu unterscheiden ist,

  • zwischen geringerem Durchgangsverkehr, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr, 25 %,
  • zwischen erhöhtem Durchgangsverkehr, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr, 35 - 45 %,
  • bei überwiegendem Durchgangsverkehr, 55 - 65 %,
  • zwischen überwiegendem Durchgangsverkehr, aber nur wenig Anliegerverkehr, 70 %.

Das Vorteilsprinzip gibt der Gemeinde bei der Bestimmung des Gemeindeanteiles einen Rahmen vor, der sowohl ausfüllungsfähig als auch ausfüllungsbedürftig ist. Die Rechtsprechung billigt den Gemeinden deshalb einen gewissen „Einschätzungsspielraum“ und ein „Bewertungsermessen“ zu, da eine sichere Prognose über das genaue prozentuale Verhältnis zwischen Gemeindeanteil und Eigentümeranteil nicht möglich ist.

Das OVG Rheinland- Pfalz schließt sich dem an und belässt den Gemeinden einen - gerichtlich nachprüfbaren - Beurteilungsspielraum von +/- 5 % im Einzelfall.

Der Anteil des Anliegerverkehrs und derjenige des Durchgangsverkehrs am Gesamtaufkommen kann einheitlich für den Fußgänger- und Fahrverkehr ermittelt werden, wenn allenfalls geringfügige Unterschiede zwischen diesen beiden Straßennutzungen bestehen.

Ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung des Gemeindeanteils, das aus der zunächst gesonderten Bewertung des Fußgänger- und des Fahrverkehrs und einer sich anschließenden Zusammenführung der so gewonnenen Teilgemeindeanteile besteht, ist aber anzuwenden, wenn das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr beim Fußgängerverkehr deutlich abweicht von einem entsprechenden Verhältnis bei Fahrverkehr.

Da in den eingangs genannten Straßen allenfalls geringfügige Unterschiede zwischen diesen beiden Nutzungen bestehen, kann der Anteil des Anliegerverkehrs und derjenige des Durchgangsverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen einheitlich für den Fußgänger- und den Fahrverkehr ermittelt werden.

Es ergibt sich folgende Beurteilung:

Bei den eingangs genannten Straßen handelt es sich um Gemeindestraßen in Wohngebieten. Sie dienen hinsichtlich des Anliegerverkehrs sowohl beim Fahrverkehr als auch beim fußläufigen Verkehr vorwiegend dem Erreichen der anliegenden Wohngrundstücke. Beim Durchgangsverkehr sind hinsichtlich des Fahr- und auch des fußläufigen Verkehrs lediglich geringe Verbindungsfunktion zu anderen Straßen zu beachten.

Bei den genannten Straßen ist daher mit Blick auf die vorhandene Erschließungssituation von einem geringen Durchgangsverkehr mit überwiegend Anliegerverkehr auszugehen.

Die Ortsgemeinde setzt den Gemeindeanteil daher jeweils auf 30 % fest. Damit sind Ausbaubeiträge in Höhe von 70 % der beitragsfähigen Aufwendungen zu erheben.

 

b) Festsetzung der Ablösebestimmungen

Den Anliegern der Erschließungsanlagen soll die Ablösung der Ausbaubeiträge ermöglicht werden.

Der Gemeinderat beschließt hiermit, dass für den Ausbau der Erschließungsanlagen Ablöseverträge mit den betroffenen Grundstückseigentümern gemäß den Vorschriften (§ 133 Abs. 3 Baugesetzbuch und den Bestimmungen der Ausbaubeitragssatzung für Steinefrenz) abgeschlossen werden sollen.

Grundlage für die Ablösung sind die von den Verbandsgemeindewerken in Rechnung gestellten Investitionskostenanteile abzüglich des Gemeindeanteils.

Die Verteilung und Berechnung erfolgt nach der Grundstücksfläche (m²) mit Zuschlägen für die Art der Nutzung und Abschlägen für Mehrfacherschließung.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Ablöseverträge mit den betroffenen Grundstückseigentümern abzuschließen. In den Fällen, in denen die Ablöseverträge nicht zustande kommen, wird ein Bescheid über den endgültigen Ausbaubeitrag erhoben.

Fälligkeit der Zahlung ist 3 Monate nach Ausstellung des Ablösevertrages.

Die Ortsgemeinde Steinefrenz räumt den Beitragspflichtigen bei der Ablösung folgende Zahlungsoptionen ein:

Zahlung in Raten, Höchstlaufzeit 1 Jahr zinslos, (Abschlagszahlungen sind jederzeit möglich);

sollte ausnahmsweise eine längere Laufzeit vereinbart werden, sind ab dem 2. Jahr Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (aktuell -0,88% + 3% = 2,12%) zu zahlen.

 

Zusatz des Ortsbürgermeisters:
Das Vorstehende klingt alles kompliziert - einfach ausgedrückt: Es sind Kosten angefallen, für die die Ortsgemeinde in Vorlage getreten ist und die jetzt nach den gesetzlichen Bestimmungen umzulegen sind. Die Ortsgemeinde hat den höchstmöglichen Eigenanteil (jeweils 30 %) festgelegt und ermöglicht den Anliegern zudem auskömmliche Zahlungskonditionen.

 

TOP 2: Bauleitplanung - Bauleitplanung - Bebauungsplan „Wetzbach - 3. Änderung und Erweiterung“

Die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Wetzbach" der Ortsgemeinde Steinefrenz umfasst im Wesentlichen die Umwandlung eines Teilstückes des nördöstlich gelegenen Gewerbegebietes in ein Mischgebiet mit (rund) 4 Baugrundstücken, sowie eine Erweiterung des Geltungsbereiches um die östlich und südöstlich angrenzenden Flurstücke Flur 3; Flurstücke Nr. 6, 7, 15, 16, 17, 62/4, 138/6, 138/20, 139/7 und 168/2 mit einer Gesamtfläche von ca. 12.640 m³. Dort soll ein Allgemeines Wohngebiet mit (rund) 10 Baugrundstücken festgesetzt werden.

 

Der Geltungsbereich ist der Planskizze zu entnehmen:

 

 

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Steinefrenz stimmt der o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes „Wetzbach - 3. Änderung und Erweiterung“ zu.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder einschl. Vorsitzender

13

Zahl der anwesenden Ratsmitglieder

11

Davon stimmberechtigt

11

Ja-Stimmen

11

Nein-Stimmen

0

Stimmenthaltungen

0

 

Da das Büro Brüll und Löwenguth die ursprüngliche Planung sowie die bisherigen Änderungen aufgestellt hat, hat der Ortsgemeinderat schon in seiner vergangenen Sitzung beschlossen, dieses Büro auch mit der 3. Änderungs- und Erweiterungsplanung zu beauftragen. Das Verfahren führt die Bezeichnung „Wetzbach - 3. Änderung und Erweiterung“.

 

TOP 3: Dorferneuerungskonzept

Frau Renz und Frau Roth vom beauftragten Büro RU-Plan stellen den Entwurf des Dorferneuerungskonzeptes ausführlich vor. Der Entwurf des Maßnahmenkatalogs liegt dem Gemeinderat vor und wird intensiv diskutiert.

 

Zusatz des Ortsbürgermeisters:
Die Präsentation des Vortrags sowie der derzeitige Stand des Entwurfs des Maßnahmenkatalogs sind dieser Niederschrift auf der Homepage der Gemeinde beigefügt. Gerne reinschauen. Weitere Infos folgen.

 

TOP 4: Annahme einer Zuwendung

Der Ortsgemeinderat Steinefrenz nimmt eine Spende von Frau Elke Becker über 150,00 € zugunsten der Heimat- und Kulturpflege - unter Beachtung von § 22 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (Ausschluss von Ratsmitglied Andreas Becker) - einstimmig an.

 

TOP 5: Mitteilungen des Ortsbürgermeister 

Der Ortsbürgermeister berichtet zu verschiedenen Themen:

  • Thema „Müll“:

„Siloplatte“: die Räumung vom „Unrat“ ist veranlasst; das wird die nächsten 4-6 Wochen passieren;

  • Thema „Aufträge“:
    Planungsleistungen Wetzbach III sind beauftragt;
  • Bekanntmachung der Ergänzungssatzung „Kölsberg – 1. Änderung“ im Amtsblatt 16. April 2021 (26. April bis 28. Mai 2021);
  • Thema „Flur“:

·         „Aktion Gatterbau im Mönchswald“: 10. April 2021 erfolgreich (Danke!),

·         „Grünlandstrategie des Bauern- und Winzerverbandes“;

  • Thema „Wiederkehrende Ausbaubeiträge“: Abstimmung mit den Experten erfolgt; zum Thema wird der Ortsgemeinderat im Sommer weiter informiert;
  • Thema „Haushalt“: Der Haushalt der Gemeinde wurde von der Kreisverwaltung genehmigt.
  • Der Ortsbürgermeister wird den Dorfentwicklungsausschuss und 
    VertreterInnen der Kirmesjugend im Mai zu einer Besprechung einladen.

 

TOP 6: Verschiedenes

  • Ein Ratsmitglied erinnert an das Pflanzen der Heckensetzlinge am Kinderspielplatz und erklärt sich bereit, die Bremse an der Seilbahn zu warten.
  • Auf die Frage eines Ratsmitglieds zu den Planungen „Feldweg/Übergang Am Steinchen“ erläutert der Ortsbürgermeister, dass diese unter Einbeziehung der zuständigen Behörden laufen.

 

 

 

Sitzungsende: 21.05 Uhr

 

 

gez. Michael Hannappel

Ortsbürgermeister

Ausfertigungen:

·         Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod

·         Ortsbürgermeister

·         Ortsgemeinderat (ausschließlich pdf)