Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus „Haus Brencede“ in Steinefrenz 
 
§ 1 Begriffe:

Dorfgemeinschaftshaus: das Dorfgemeinschaftshaus „Haus Brencede“ besteht aus einer Halle, einem Neben-/Sitzungsraum, dem Foyer sowie sonstigen Räumen wie Küche, Toiletten, Garagen, Umkleiden, Archiv, Ortsbürgermeisterdienstzimmer usw. Veranstalter: der/die Vertragspartner/-in der Gemeinde, der/die die Veranstaltung durchführt. Nutzer: der/die Besucher/-in des Dorfgemeinschaftshauses oder der/die Teilnehmer/-in an einer Veranstaltung.

 

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Das Dorfgemeinschaftshaus „Haus Brencede“ (Dorfgemeinschaftshaus) dient dem kulturellen und gesellschaftlichen Leben in Steinefrenz. Es kann daneben für Tagungen, Kongresse, Betriebsveranstaltungen, Feiern, Ausstellungen, Veranstaltungen politischer, wissenschaftlicher oder religiöser Art sowie für Sportveranstaltungen benutzt werden.
  2. Diese Zweckbestimmung kann durch Änderung der Benutzungsordnung oder vorübergehend durch Anordnung des Ortsbürgermeisters geändert werden.

 

§ 3 Benutzungsrecht

Das Dorfgemeinschaftshaus steht gemäß § 14 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz allen Einwohnern der Ortsgemeinde Steinefrenz zur Verfügung. Art und Umfang der Nutzung regelt diese Benutzungsordnung.

 

§ 4 Verwaltung und Aufsicht

  1. Das Dorfgemeinschaftshaus wird durch den Ortsbürgermeister oder durch einen/eine Beauftragte (Hallenverwaltung) verwaltet. Ihnen ist jederzeit der kostenfreie Zutritt zu allen Veranstaltungen gestattet. 
  2. Soweit erforderlich hat der Veranstalter Plätze für Ärzte, Sanitätspersonal, Polizei oder Feuerwehr kostenfrei bereitzuhalten.

 

§ 5 Nutzungsentgelt und Nutzungsvertrag

  1. Der Ortsgemeinderat beschließt, welche Nutzungen entgeltpflichtig sind. Er legt durch Beschluss auch die Höhe des Nutzungsentgeltes für die verschiedenen Arten der Nutzung fest. Die jeweils aktuelle Aufstellung der Nutzungsentgelte ist Anlage zu dieser Benutzungsordnung. Im Einzelfall kann der Ortsbürgermeister abweichende Nutzungsentgelte festsetzen. Er hat dabei insbesondere Art und Ausmaß der Veranstaltung sowie zu berücksichtigen, dass die Veranstalter in der Regel gleich zu behandeln sind.
  2. Die Ortsgemeinde, vertreten durch den Ortsbürgermeister oder  die Hallenverwaltung schließt jeweils mit dem Veranstalter einen Nutzungsvertrag.
  3. Die regelmäßige zeitliche Benutzung ist im Benutzungs-/Belegungsplan geregelt.
  4. Die Veranstalter sind für die Einhaltung des Benutzungs-/Belegungsplanes verantwortlich. Die Hallenverwaltung überwacht dies.

 

§ 6 Beschränkung des Benutzungsrechts

Das Dorfgemeinschaftshaus kann während der allgemeinen Öffnungszeiten benutzt werden. Andere Nutzungszeiten können mit der Ortsgemeinde vereinbart werden. Eine Benutzung, die über die allgemeine Zweckbestimmung hinausgeht, ist bei der Ortsgemeinde zu beantragen. Ein Anspruch auf Zustimmung oder Reservierung besteht nicht. Für sportliche Zwecke ist das Dorfgemeinschaftshaus in der Regel nur organisierten Sportgruppen zu überlassen.

 

§ 7 Allgemeine Benutzungsbedingungen

  1. Die Räume, die Einrichtung, die Einrichtungsgegenstände und sämtliches Inventar sind pfleglich zu behandeln.
  2. Der Veranstalter ist verantwortlich, die bauaufsichtlich und brandschutztechnisch genehmigte Bestuhlung einzuhalten.
  3. Die Ortsgemeinde kann für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses eine Sicherheitsleistung verlangen.
  4. Der Veranstalter hat kein Mitspracherecht, an wen oder zu welchem Zweck zum gleichen Zeitpunkt Räume an Dritte überlassen werden oder wie und wann diese Räume vorbereitet werden. Auch einen Anspruch auf Minderung des Nutzungsentgeltes oder sonstiger Kosten hat der Veranstalter in diesen Fällen nicht.
  5. Der Ablauf der Veranstaltung und deren gewünschte Gestaltung sind bei der Anmeldung zur Nutzung, spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung, mit der Hallenverwaltung abzustimmen.
  6. Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen, rechtskonformen, störungsfreien Ablauf der Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen ordnungsbehördlichen, feuerpolizeilichen oder sonstigen Genehmigungen (z.B. GEMA) einzuholen und die entsprechenden Vorschriften (z.B. zum Schutz der Jugend) zu beachten.
  7. Es darf ausschließlich schwer entflammbares Material verwendet werden. Dekorationen, Reklame sowie sonstige Auf- und Einbauten müssen den feuerpolizeilichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Hallenverwaltung eingebracht werden. Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder müssen zugänglich sein und während der gesamten Veranstaltung bleiben. Die Ausgänge müssen während der Veranstaltung unverschlossen sein.
  8. Die Verwendung von offenem Licht, Feuer oder feuergefährlichen Stoffen, wie z.B. Mineralölen, Spiritus, Gase ist unzulässig. Ausnahmen sind nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung der Zapfanlage (CO²-Flasche) oder von Thermen von Caterern (z.B. Partyservice) zulässig.
  9. Das Einbringen von Dekoration ist nur mit vorheriger Genehmigung der Ortsgemeinde zulässig. Die Räume, Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände sind dabei schonend zu behandeln. Nägel oder Haken zur Befestigung dürfen nicht in Wände, Böden, Türen oder Decken eingeschlagen werden. Nach der Veranstaltung ist die Dekoration unverzüglich und rückstandsfrei zu entfernen.
  10. Jede Art der Werbung im und am Dorfgemeinschaftshaus sowie auf dessen Gelände bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Ortsgemeinde.
  11. Die Ortsgemeinde kann die Vorlage von Entwürfen für Anzeigen, Plakate und Werbezettel für Veranstaltungen, die in ihren Räumen stattfinden, verlangen und die Veröffentlichung oder Verteilung untersagen, wenn durch die Gestaltung dieser Werbemittel eine Schädigung ihres Ansehens zu befürchten ist.
  12. Die Ortsgemeinde übernimmt keine Haftung für die Garderobe.
  13. Folgende Nutzungsarten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Ortsgemeinde: - Gewerbsmäßiges Fotografieren, - Verkauf oder Anbieten von Waren aller Art, - Gewerbliche Film-, Funk-, Fernseh- und Tonbandaufnahmen, - Durchführen von Verlosungen.
  14. Im Dorfgemeinschaftshaus gilt ein absolutes Rauchverbot.
  15. Probleme oder Mängel sind der Hallenverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Gefundene Gegenstände sind bei der Hallenverwaltung abzugeben.
  16. Die Heizungs- und Lüftungsvorrichtungen dürfen ausschließlich von der Hallenverwaltung bedient werden. 
  17. Bei der Bewirtschaftung sind die Getränke über die Hallenverwaltung beim Vertragspartner der Ortsgemeinde zu beziehen. Ausnahmen bestehen für Weine, Sekt und Spirituosen.
  18. Die Ortsgemeinde haftet nicht für Sachschäden. Für Personenschäden haftet sie ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

 

§ 8 Benutzung des Nebenraums/Sitzungsraums

Der Nebenraum dient als Sitzungsraum der Ortsgemeinde und ist für Sitzungen des Ortsgemeinderates und der Ausschüsse reserviert.

 

§ 9 Benutzung durch Sportvereine

Der Übungsleiter trägt die Verantwortung für die Verwahrung der Schlüssel sowie für den ordnungsgemäßen Zustand der Räume und Geräte.  Die Halle ist nur in Sportbekleidung sowie mit nicht färbenden Sportschuhen zu betreten. Benutzte Geräte sind nach ihrem Gebrauch wieder in die Abstellräume zu verbringen. Vereinseigene Sportgeräte dürfen nur mit Genehmigung der Ortsgemeinde benutzt und in den Abstellräumen abgestellt werden. Kleingeräte müssen in vereinseigenen, verschließbaren Schränken untergebracht sein. Die Ortsgemeinde haftet nicht für die Lagerung des vereinseigenen Sportgeräts und Sachschäden. Für Personenschäden in Ausübung des Sports haftet sie ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. § 7 Nummer 18 bleibt unberührt.

 

§ 10 Hausrecht

Der Ortsbürgermeister oder die Hallenverwaltung üben gegenüber dem Veranstalter und den Nutzern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Veranstalters gegenüber seinen Nutzern nach dem Versammlungsrecht bleibt davon unberührt. 
 
Steinefrenz, den 6. März 2015 
 
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Michael Hannappel -Ortsbürgermeister--Dienstsiegel