Satzung über die Ruhestätte

„Neue Zeit“

(Ruhewaldsatzung)

Die Ruhestätte im Wald der Zukunft

 

Der Ortsgemeinderat Steinefrenz hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz sowie der §§ 2 Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

Vorbemerkung

Die Ortsgemeinde Steinefrenz schafft mit der „Ruhestätte `Neue Zeit`“ einen Ruhewald, der den sich verändernden gesellschaftlichen Bedarf an neue Formen der Bestattungskultur und die aktuellen Anforderungen an den heimischen Wald miteinander in Einklang bringt.

So ist es vielen Menschen ein Anliegen, ihre letzte Ruhestätte in der Natur, insbesondere im Wald, zu finden. Der heimische Wald hat in den letzten Jahren, bedingt durch Schädlingsbefall, schwerwiegende Eingriffe erfahren, die u. a. erhebliche Aufforstungen erforderlich machen. Die Ruhestätte „Neue Zeit“ leistet dazu ihren Beitrag. Die Fläche, auf der sie angelegt wird, wird im Zuge der Maßnahme aufgeforstet und bietet den Menschen Raum, ihre letzte Ruhestätte zu finden.

Getragen ist die Ruhestätte „Neue Zeit“ dabei vom Gedanken der Nachhaltigkeit, was sich in den folgenden Regelungen widerspiegelt:

 

§ 1   Allgemeine Vorschriften

(1)    Die Ortsgemeinde Steinefrenz hat diese Satzung zur Nutzung einer Sonderfläche für einen Ruhewald unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verordnungen und Vorschriften, insbesondere des Bestattungsgesetzes sowie aufgrund der ordnungsbehördlichen Genehmigung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 28. März 2023 erlassen.

(2)    Geltungsbereich der Satzung ist die Ruhestätte „Neue Zeit“ in der Gemarkung Steinefrenz, die die nachfolgend aufgeführte Waldfläche umfasst:

 

Gemarkung

Bezeichnung

Flur

Flurstück

Größe

Steinefrenz

Steinchen

Flur 2

15

ca. 2,5 ha

 

(3)         Die Ruhestätte „Neue Zeit“ wird von der Ortsgemeinde Steinefrenz eingerichtet und betrieben. Die Ortsgemeinde Steinefrenz bedient sich dazu einer beauftragten Person / eines beauftragten Unternehmens (Verwaltungshelfer).

(4)          Es handelt sich um eine Ruhestätte (Ruhewald), in den verstorbenen Personen beigesetzt werden. Bedingung dafür ist zwingend eine Feuerbestattung (Einäscherung) der verstorbenen Person in einem Krematorium.

(5)          Bei der Ruhestätte „Neue Zeit“ handelt es sich um eine natürliche Waldfläche, die sich im Aufbau befindet und die sich den natürlichen Begebenheiten entsprechend entwickeln soll. Entsprechend sorgsam und nachhaltig erfolgen die pflegerischen Eingriffe.

(6)          Die Ruhestätte „Neue Zeit“ ist frei zugänglich und bietet Grabstätten unter Bäumen, die käuflich erworben werden.

(7)          Trauerfeiern können an dem errichteten Gedenkplatz durchgeführt werden.

 

§ 2   Überlassungsbedingungen von Grabstätten

(1)          Beisetzungen in der Ruhestätte „Neue Zeit“ (Urnenbestattungen unter Bäumen) erfolgen
in einem entstehenden Naturwald mit verschiedenen Baumarten.

(2)          Das Nutzungsrecht an der entsprechenden Grabstätte wird kostenpflichtig erworben. Dies wird durch einen entsprechenden Nutzungsvertrag dokumentiert.

(3)          Es werden folgende Bestattungsflächen/Baumtypen angeboten:

·       Gruppenbäume

·       Partnerbäume

·       Kinder- / Sternenkinderbäume

(4)          Die Reihenfolge zur Belegung der Bäume nach Absatz 3 wird vom Betreiber festgelegt; an jedem Baum werden bis zu 10 Grabstätten errichtet.

(5)          Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.

(6)          Eine Reservierung kompletter Bäume ist nicht möglich. Nach dem Erwerb des Nutzungsrechts an der Grabstätte besteht ein Nutzungsrecht für 25 Jahre.


 

§ 3   Betretungsrichtlinien

(1)          Die Ruhestätte „Neue Zeit“ steht im Einklang mit der Natur. Sie unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung.

(2)          Es gelten folgende Pflichten:

·       Beisetzungen dürfen ausschließlich von oder in Verbindung mit einem Bestatter ausgerichtet werden.

·       Zum Schutz der Tiere und den entsprechenden Ruhezeiten ist das Betreten der Waldfläche an folgende Zeiten gebunden:

Tägliche Betretungszeiten: im Zeitraum 1.4. bis 30.9. von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr, im Zeitraum 1.10. bis 31.3. von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

·       Es dürfen keine Varianten von Grabschmuck, Gedenkkerzen oder anderen Symbolen auf den Grabstätten angepflanzt oder errichtet werden.

·       Zur Beisetzung ist ein Blumenschmuck im natürlichen Rahmen gestattet. Dieser muss allerdings spätestens acht Tage nach der Beisetzung durch die Angehörigen entfernt werden.

·       Es dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Aschenkapseln oder Überurnen verwendet werden, die für die Natur und Ruhewälder zugelassen sind.

·       Die Beisetzung mit entsprechender Grabherstellung erfolgt nach vorheriger Genehmigung (Einwilligung) des Betreibers.

·       Die Ruhestätte „Neue Zeit“ darf nur betreten werden, wenn es die Wetterlage zulässt. Das Betreten bei starkem Sturm oder anderen extremen wetterbedingten Einflüssen ist ausdrücklich verboten.

·       Es handelt sich um eine Ruhe-/ Gedenkstätte für Verstorbene. Diese ist entsprechend zu behandeln. Die Besucher haben sich entsprechend der Würde des Ruhewaldes als Ruhestätte zu verhalten.

·       Es ist ausdrücklich untersagt, in diesem Waldgebiet zu rauchen oder offene Feuer zu errichten.

·       Jegliche Veranstaltungen, wie z. B. Campen oder Picknicken, ist verboten.

·       Es darf kein Abfall, egal welcher Art, oder anderer Schutt abgeladen werden.

 

 

§ 4   Bestattungsflächen / Baumgruppen

(1)          Es handelt sich um eine Mischwaldfläche mit verschiedenen Baumarten, die den klimatischen Bedingungen und Witterungseinflüssen der Zukunft standhalten sollen.

(2)          Es werden junge Bäume verwendet, die als Grabfelder dienen (Ruhebäume). Diese Bäume haben beim Pflanzen eine Stammhöhe von rund 2,00 m zzgl. der Baumkrone. Zur Standfestigkeit sowie zum Anwachsen werden die Bäume in der Anfangszeit mit einem 3- Punktgestell und einem Verbissschutz am Stamm gesichert bzw. geschützt.

(3)          Alle vorhandenen Bäume (Ruhebäume) sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.

 

Baumarten

         Gruppenbaum

An Gruppenbäumen werden bis zu 10 Bestattungsplätze für Urnen eingerichtet. Jede verstorbene Person, für die dort eine Grabstätte erworben wurde, kann dort beigesetzt werden. Die Reihenfolge der Belegung wird vom Betreiber festgelegt.

             Partnerbaum

An Partnerbäumen werden bis zu 5 Partnerbestattungsstätten (je zwei Verstorbene) eingerichtet. Die Reihenfolge der Belegung wird vom Betreiber festgelegt. Das Mindestalter der / des Erstverstorbenen für eine Belegung beträgt 55 Jahre. Die Ruhezeit beginnt als Ausnahme von § 2 Absatz 6 mit der / dem zuletzt Verstorbenen.

         Kinder- oder Sternenkinderbaum

An Kinder- oder Sternenkinderbäumen können Kinder oder Sternenkinder, bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres in einer Grabstätte beigesetzt werden. Die Reihenfolge der Belegung wird vom Betreiber festgelegt.

         Kennzeichnung der Baumgruppen

Auf die jeweilige Baumgruppe weist eine Nummer hin, die auf einen separat stehenden Holzpfosten neben dem jeweiligen Baum angebracht ist.  Anhand dieser Nummer ist durch einen Lageplan nachvollziehbar, um welche Baumgruppe es sich handelt.

An den Holzpfosten werden Namensschilder mit Geburts- und Sterbedatum der dort beigesetzten Personen angebracht werden, bei Partnerbäumen zunächst mit dem Namen des oder der Erstverstorbenen. Die Gestaltung und Form dieser Schilder wird einheitlich für die gesamte Ruhestätte vom Betreiber festgelegt. Dieser bestellt die Schilder und montiert sie.

 

§ 5   Grabherstellung

Der Betreiber stellt die Grabstätte her und verschließt diese. Die Grabstätten befinden sich um Umkreis des jeweiligen Baumes mit einem Abstand von rund 1,50 m zum Stamm des Baumes. Die Tiefe der Grabstätte beträgt mindestens 65 cm bis zur Grundsohle.

 

§ 6   Bestattungsmodalität

(1)          Eine Beisetzung setzt die vorherige Zustimmung (Einwilligung) des Betreibers, vertreten durch den Ortsbürgermeister, voraus.

(2)          Zum Erwerb einer Grabstätte ist eine Sterbeurkunde sowie eine Bestattungsgenehmigung der jeweiligen Behörde, in der Regel Standesämter, im Original oder in beglaubigter Abschrift nachzuweisen.

(3)     Eine Beisetzung erfolgt ausschließlich in Urnen, die biologisch abbaubar sowie frei von Schwermetallen oder anderen organischen Schadstoffen sind.

(4)          Eine spätere Umbettung der Urne ist ausgeschlossen.

(5)          Die Beisetzung darf ausschließlich von einem Bestattungsunternehmen, nach Einwilligung des Betreibers, durchgeführt werden. Den Ablauf der Urnenbeisetzung gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit den Vorgenannten.

 

§ 7   Pflege der Ruhestätte

(1)          Die Ruhestätte „Neue Zeit“ ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen des Landeswaldgesetzes unter Rücksichtnahme auf die Ruhebäume.

(2)         Der Betreiber oder der Forst bzw. eine von diesen beauftragte Person oder ein von diesen beauftragtes Unternehmen nimmt Pflegeeingriffe an den Bäumen vor, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Erhalt einzelner Bäume oder Ruhebäume nötig sind.

 

§ 8   Haftung

(1)          Für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Ruhestätte „Neue Zeit“, durch Tiere, Naturereignisse (z. B. Sturm, Schneebruch, Dürre, Feuer) in der Fläche oder an einzelnen Bäumen oder Ruhebäumen entstehen, wird nicht gehaftet.

(2)          Grundsätzlich geschieht das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr. Der Betreiber haftet auf der Fläche des Ruhewaldes „Neue Zeit“, § 1 Absatz 2, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Sachschäden wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

§ 9   Entgelte / Gebühren

Für die Benutzung der Ruhestätte „Neue Zeit“ sind Entgelte / Gebühren nach dem jeweils gültigen Verzeichnis an den Betreiber zu entrichten. Dieses Verzeichnis ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.

 

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Pflichten nach § 3 Absatz 2 handelt.

Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) vom 24.05.1968 (BGBL I S. 481) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Ruhewaldsatzung für die Ruhestätte „Neue Zeit“ tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ortsgemeinde Steinefrenz, den [Datum]

 

[Zeichnung Ortsbürgermeister]                      (Siegel)


 

Anlage

 

Verzeichnis der Entgelte/Gebühren nach § 9 der Ruhewaldsatzung „Neue Zeit“ der Ortsgemeinde Steinefrenz

 

Ziffer 1 - Erwerb der Grabstätten

         (1)     Die Kosten für den Erwerb einer Grabstätte an einem Gruppen- oder Partnerbaum betragen 500,00 Euro netto.

         (2)   Beim Erwerb einer Partnerbestattungsstätte entstehen im Zeitpunkt des Erwerbs für die Zweitbelegung Vorhaltekosten von 200,00 Euro netto, die bei der Zweitbelegung auf die Erwerbskosten nach Absatz 1 angerechnet werden.

         (3)  Die Kosten für den Erwerb einer Grabstätte an einem Kinder- / Sternenkinderbaum betragen 200,00 Euro netto.

         (4)  Die Kosten für den Erwerb eines Namensschildes betragen 75,00 Euro netto.

 

Ziffer 2 - Kosten der Herstellung

Die Kosten zum Herstellen, Herrichten und Schließen der jeweiligen Grabstätte betragen 200,00 Euro netto. Sie fallen gesondert zu den Erwerbskosten nach Ziffer 1 an.

 

Ziffer 3 - Gebühr zur Nutzung des Andachtsplatzes

Für die Nutzung des Andachtsplatzes entsteht je Beisetzung eine Gebühr von 50,00 Euro netto.

 

Ziffer 4 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind bei Erstbestattungen die Personen, die nach
§ 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und die Antragstellerin / der Antragsteller.

 

Ziffer 5 - Abrechnung / Fälligkeit

Die Kosten Ziffer 1 bis 3 entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Ruhewaldsatzung. Die Entgelte / Gebühren werden innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Sie werden durch den Betreiber oder seinen Verwaltungshelfer im Auftrag des Betreibers abgerechnet.

Ortsgemeinde Steinefrenz, den [Datum]

[Zeichnung Ortsbürgermeister]                      (Siegel)