Ortsgemeinde Steinefrenz

Bebauungsplan

„Wetzbach 3. Änderung und Erweiterung“

 

Stellungnahmen und Beschlussvorschläge zu den vorgebrachten Anregungen und Bedenken gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB im

Rahmen der ersten Offenlage

 

Die wesentlichen Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie der Öffentlichkeit aus den Verfahrensschritten gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB liegen vor. Die Ergebnisse sind durch den Ortsgemeinderat zu bewerten, abzuwägen und im weiteren Verfahren zu beachten.

 

Folgende Anregungen und Bedenken sind zu würdigen:

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Nr.

Name

Schreiben vom

1

Privat 1

04.08.2022

 

Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

Nr.

Name / Institution

Schreiben vom

1

Amprion GmbH, 44263 Dortmund

04.08.2022

2

PLEdoc GmbH, 45326 Essen

15.08.2022

3

Rhein-Sieg Netz GmbH, 53721 Siegburg (im Auftrag Westerwald-Netz GmbH)

18.08.2022

4

Landesbetrieb Mobilität Diez, 65574 Diez

19.08.2022

5

Forstamt Rennerod, 56477 Rennerod

23.08.2022

6

Deutsche Telekom Technik GmbH, 56073 Koblenz

24.08.2022

7

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, 54292 Trier (Baugebiet)

26.08.2022

8

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, 54292 Trier (Ausbau)

26.08.2022

9

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, 54292 Trier (A1)

26.08.2022

10

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, 54292 Trier (A2)

26.08.2022

11

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, 54292 Trier (A3)

26.08.2022

12

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, 54292 Trier (M1)

26.08.2022

13

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, 56402 Montabaur

01.09.2022

14

Vermessungs- und Katasteramt Westerwald-Taunus, 56457 Westerburg

05.09.2022

15

IHK Koblenz, Regionalstelle Montabaur, 56402 Montabaur

08.09.2022

16

Landesamt für Geologie und Bergbau, 55129 Mainz

09.09.2022

17

Handwerkskammer Koblenz, 56063 Koblenz

12.09.2022

18

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, 56010 Koblenz

19.09.2022

19

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, 56409 Montabaur

23.09.2022

20

Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP, 56077 Koblenz, über Kreisverwaltung WW

23.09.2022

 

Die Stellungnahmen werden nachfolgend in der Spalte „Inhalt der Stellungnahme“ zunächst interpretiert, danach erfolgt die Abwägung und diese mündet, falls erforderlich, in einem Beschlussvorschlag ein.


Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

 

Nr.

Inhalt der Stellungnahme

Bewertung

Beschluss entsprechend Bewertung

 

 

 

 

1.

Privat 1,

Schreiben vom 04.08.2022

1.1

wir haben heute im Mitteilungsblatt die Planskizze zur Erweiterung des Baugebiets Wetzbach sehen können. Hierbei ist uns aufgefallen, dass ohne mit uns Rücksprache zu halten, die Geometrie unseres Grundstücks (Flurstück 7) geändert wurde. Vermutlich wurde das darunter liegende Geimeindegrundstück zusammen mit unserem Grundstück genau in der Mitte in zwei gleich große Teile geteilt.

Dagegen scheint das Grundstück etwas länger geworden zu sein, da die Zufahrtsstraße verschoben wurde. Grundsätzlich ist damit, und mit der Definition der Grundstücker als Wohngebiet, unser damals vorgelegtes Bauvorhaben aus Mietgaragen und Wohngebäude offensichtlich nicht mehr realisierbar. Das finden

wir natürlich sehr enttäuschend.

Die Hinweise und Bedenken werden zur Kenntnis genommen.

 

Die eingetragenen Grundstücksgrenzen im Bebauungsplan sind Vorschläge zur Grenzziehung innerhalb der Bauflächen und sind keine inhaltlichen Festsetzungen im Bebauungsplan mit bindender Wirkung.

 

 

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

1.2

Darüber hinaus ergeben sich nun für uns zwei weitere gravierende Nachteile. Zum einen erkennen wir eine um ca. 100-140qm verminderte Grundfläche, zum Anderen wird eine Bebauung durch den schmaleren Schnitt deutlich schwieriger.

Gibt es nähere Erläuterungen eurerseits zu den skizzierten Flächenänderungen?

Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.

Das Anliegen des Grundstückseigentümers war nicht bekannt.

Die Grenzziehung kann im Rahmen der Umlegung angepasst werden

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

1.3

An dieser Stelle möchten wir schon anmerken, dass das Grundstück weiterhin in unserem Familienbesitz bleiben soll. Eine Änderung der Grundstücksbreite ist dabei nicht in unserem Interesse.

Siehe oben (1.2)

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

 

Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

Nr.

Inhalt der Stellungnahme

Bewertung

Beschluss entsprechend Bewertung

 

 

 

 

1.

Amprion GmbH, 44263 Dortmund,

Schreiben vom 04.08.2022

1.1

im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.

Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.

Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

 

 

 

 

2.

PLEdoc GmbH, 45326 Essen,

Schreiben vom 15.08.2022

2.1

wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:

• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen

• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg

• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund

• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

• Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgasspeicher Epe, Eschenfelden, Krummhörn

• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

2.2

Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.

Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.

Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

 

 

 

 

3.

Rhein-Sieg Netz GmbH, 53721 Siegburg,

Schreiben vom 18.08.2022

3.1

gegen die Bauleitplanung des o. a. Bebauungsplanverfahrens bestehen unsererseits keine Bedenken.

In dem von Ihnen angezeigten Planbereich befinden sich keine Versorgungsleitungen oder Anlagen unserer Gesellschaft.

Im Auftrag

Westerwald-Netz GmbH

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

 

 

 

 

4.

Landesbetrieb Mobilität Diez, 65574 Diez,

Schreiben vom 19.08.2022

4.1

mit E-Mail vom 01.08.2022 haben Sie uns die dritte Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Wetzbach“ der Ortsgemeinde Steinefrenz zur Stellungnahme zugeleitet.

Die dritte Änderung und Erweiterung umfasst im Wesentlichen die Umwandlung einer bisher als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche in ein Wohngebiet sowie die Erweiterung in südliche und südöstliche Richtung für Wohnbauflächen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

4.2

lm Hinblick auf die direkt an die freie Strecke der L 314 angrenzenden Wohnbauflächen verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 09.09.2013. Die Bauverbotszone gemäß § 22 Abs. 1

Landesstraßengesetz (LStrG) ist weiterhin zu beachten.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die geforderten Abstände von 20 m bzw. von 17 m (reduziert für die westlich der Anbindungsstraße zur L314 liegenden Grundstücke) vom bebauten äußeren Rand der Landesstraße L314 zur Bebauung wurde auch in der 3. Änderung und Erweiterung berücksichtigt.

 

Auszug aus dem Schreiben des LBM vom 09.09.2013 zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Wetzbach“:

„1) Für die baulichen Anlagen mit Ausnahme der Grundstücke 138/2 sowie 138/4 ist entlang der freien Strecke der L 314 der in § 22 Abs. 1 LStrG zwingend vorgeschriebene Abstand von mindestens 20,00 m, gemessen vom äußeren befestigten Fahrbahnrand der Landesstraße einzuhalten. Für die Grundstücke 138/2 und 138/4 wird aufgrund der vorhandenen rückwärtigen Bebauung einer Reduzierung des Bauabstandes auf 17,00 Meter vom äußeren befestigen Fahrbahnrand der Landesstraße 314 zugestimmt. Insofern wird die gemäß § 22 Abs. 5 Landesstraßengesetz erforderliche Ausnahme vom Anbauverbot des § 22 Abs. 1 LStrG wird erteilt. Die entsprechenden Abstände sind auch für Werbeanlagen einzuhalten.

Eventuelle Abgrabungen und Aufschüttungen im Bereich der Bauverbotszone sind gesondert dem Landesbetrieb Mobilität Diez mit Planunterlagen zur Genehmigung vorzulegen.“

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

4.3

In Ziffer 10 und 11 unserer Stellungnahme vom 09.09.2013 hatten wir insbesondere darauf hingewiesen, dass dem Straßengelände keinerlei Abwässer, auch kein gesammeltes Oberflächenwasser zugeführt werden darf.

Gemäß Plandarstellung ist jedoch die bisherige Wirtschaftswegeparzelle 140 für die Anlegung eines Grabens zur Ableitung des Außengebietswassers vorgesehen. Aus dem Plan ist nicht erkennbar, in welche Richtung der Graben geneigt ist und wohin das Wasser abgeführt wird. Es ist sicherzustellen, dass dem Straßengelände kein Oberflächenwasser zugeführt wird.

Dies ist nachzuweisen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Gesammeltes Oberflächenwasser wird nicht dem Straßengelände zugeführt. Die Entwässerung des Grabens erfolgt in südliche Richtung zur Grabenparzelle 168/2. Die zeichnerische Darstellung wird angepasst.

Der geforderte Nachweis erfolgt im Rahmen der Entwässerungsplanung.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

4.4

Darüber hinaus hat die Ortsgemeinde Steinefrenz durch entsprechende Festsetzungen in der Planurkunde bzw. in den textlichen Festsetzungen zum o.a. Bebauungsplan den Erfordernissen des § 1 Abs. 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetztes sowie zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung bzw. Minderung solcher Einwirkungen für die zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen im Innen- und Außenwohnbereich in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen .

Die hierzu erforderlichen Nachweise sind durch die Trägerin der Bauleitplanung in eigener Verantwortung zu erbringen. Sie trägt die Gewähr für die Richtigkeit der schalltechnischen Beurteilung.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

4.5

Die Ortsgemeinde Steinefrenz hat mit der Festsetzung bzw. Durchführung der infolge der Bauleitplanung erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen auch sicher zu stellen, dass der Straßenbaulastträger bei einem künftigen Neubau oder der wesentlichen Änderung der Landesstraße nur insoweit Lärmschutzmaßnahmen zu betreiben hat, als diese über das hinausgehen, was die Gemeinde im Zusammenhang mit der Bauleitplanung bereits hätte regeln müssen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

4.6

Die L 314 weist in diesem Bereich eine Verkehrsbelastung von 1533 Kfz/24h auf.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

 

 

 

 

5.

Forstamt Rennerod, 56477 Rennerod,

Schreiben vom 23.08.2022

5.1

unsere fachliche und waldrechtliche Betroffenheit ergibt sich aus den Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB).

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

5.2

Kompensationsfläche - A3 (ehemals genutztes Baumschulgelände)

Die Planung dieser Kompensationsfläche in der Gemarkung Steinefrenz, Flur 3, Flurstück 19 betrifft ein ehemaliges Baumschulgelände. Die auf der Fläche stockenden Bäume sind bereits zu Wald durchgewachsen und erfüllen daher mittlerweile die Walddefinition nach § 3 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes.

Die auf der Fläche vorgesehenen naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen führen jedoch zum Verlust der Waldeigenschaft und daher zu einer Änderung der Bodennutzungsart. Da Baurecht keine Konzentrationswirkung auf das Waldrecht ausübt, bedarf die Änderung der Bodennutzungsart jedoch einer waldrechtlichen Genehmigung, die bei der Unteren Forstbehörde zu beantragen ist. Eine Genehmigung wird mit der Auflage eines „Waldrechtlichen Ausgleichs“ nebenbestimmt.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Maßnahmenfläche A3 stellt nur eine Bestandsübernahme aus dem bisherigen Bebauungsplan dar und ist daher bereits als rechtlich festgesetzt zu betrachten. Die Forderungen des Forstamtes sind daher unbegründet.

In die Begründung wird die Bestandsübernahme aus dem bisherigen Bebauungsplan textlich ergänzend aufgenommen. Die Maßnahmenfläche A3 ist bereits im alten Bebauungsplan als Grünfläche ausgewiesen und daher rechtlich nicht als Waldfläche zu betrachten. Der Anregung des Forstamtes unter 5.2 und 5.3 kann daher nicht entsprochen werden.

Die Ortsgemeinde Steinefrenz beschliesst, den eingegangen Bedenken und Hinweisen des Forstamtes aus 5.2 und 5.3 nicht zu entsprechen.

 

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

5.3

Zur Erhaltung der Waldeigenschaft und damit zur Vermeidung des Waldflächenverlustes, wäre das Konzept der Mittelwaldbewirtschaftung eine mögliche Alternative. Der Mittelwald besteht aus zwei Baumschichten. Die „alte Baumschicht“ sorgt für die Waldstabilität und die „junge Baumschicht“ wird in regelmäßigen Abständen für die Brennholznutzung geerntet. Daher führt diese Waldbewirtschaftungsform zu sehr heterogenen und lichten Verhältnissen.

Für den Arten- und Biotopschutz sind die Mittelwälder von sehr hohem Wert, erfüllen jedoch weiterhin die Waldeigenschaft, sofern min. 30 sog. „Lassreitel“ pro ha, vorzugsweise Hartlaubholz (Eichen, Buchen, Hainbuche, Ahorn) dauerhaft belassen werden. Daher ist dann kein Antrag auf Änderung der Bodennutzungsart notwendig.

Siehe 5.2

Die Ortsgemeinde Steinefrenz beschliesst, den eingegangen Bedenken und Hinweisen des Forstamtes aus 5.2 und 5.3 nicht zu entsprechen.

 

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

 

 

 

 

6.

Deutsche Telekom Technik GmbH, 56073 Koblenz,

Schreiben vom 21.06.2022

6.1

die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 2 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

6.2

Im Planbereich/in den Planbereichen befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus dem beigefügten Plan/den beigefügten Plänen ersichtlich sind. Es kann sich dabei teilweise um mehrzügige Kabelformstein-, Schutzrohr- bzw. Erdkabelanlagen handeln. Unsere unterirdischen Kabelanlagen wurden im Ortsbereich in einer Regeltiefe von 0,6 m und außerhalb des Ortsbereiches in einer Regeltiefe von 0,8 m verlegt. Wir weisen darauf hin, daß die Gültigkeit dieser Pläne auf einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem im Schriftfeld des Planes angegebenen Datum begrenzt ist. Aktuelle Pläne erhalten Sie über unsere Planauskunft:

planauskunft.mitte@telekom.de. Es besteht auch die Möglichkeit unsere Trassenpläne online abzurufen. Hierfür ist zunächst die Registrierung unter https://trassenauskunft-kabel.telekom.de erforderlich.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Lage der vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom und anderer Ver- und Entsorger werden bei den nachfolgenden Ingenieurplanungen zur Erschließung berücksichtigt.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

6.3

In Teilbereichen Ihres Planbereiches/Ihrer Planbereiche befinden sich möglicherweise Bleimantelkabel. Sollten im Zuge der Bauarbeiten Telekomkabel freigelegt werden, so bitten wir Sie den u.g. Ansprechpartner sofort zu verständigen damit die erforderlichen Prüf- und ggf. notwendigen Austauschmaß-nahmen umgehend ergriffen werden können.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

6.4

Hinsichtlich der bei der Ausführung Ihrer Arbeiten zu beachtenden Vorgaben verweisen wir auf die dieser eMail beiliegende Kabelschutzanweisung. Die Kabelschutzanweisung enthält auch eine Erläuterung der in den Lageplänen der Telekom verwendeten Zeichen und Abkürzungen.

Wir gehen davon aus, daß Kabel nicht verändert werden müssen. Sollten sich in der Planungs- und/oder Bauphase andere Erkenntnisse ergeben, erwarten wir Ihre Rückantwort, damit in unserem Hause die erforderlichen Planungsschritte für die Veränderung der Anlagen eingeleitet werden können.

Sollten die im Planbereich liegenden Telekommunikationslinien der Telekom von den Baumaßnahmen berührt werden und infolgedessen gesichert, verändert oder verlegt werden müssen, werden wir diese Arbeiten aus vertragsrechtlichen Gründen selbst an den ausführenden Unternehmer vergeben. Sollte eine Vergabe dieser Arbeiten an das ausführende Unternehmen nicht zustande kommen, so ist im Bauzeitenplan ein den durch die Telekom auszuführenden Arbeiten angemessenes Zeitfenster einzuplanen. Wir weisen darauf hin, daß eigenmächtige Veränderungen an unseren Anlagen durch den von Ihnen beauftragten Unternehmer nicht zulässig sind.

Wir gehen davon aus, daß der Unternehmer vor Baubeginn eine rechtsverbindliche Einweisung einholt.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Lage der vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom und anderer Ver- und Entsorger werden bei den nachfolgenden Ingenieurplanungen zur Erschließung berücksichtigt.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

6.5

Zur Versorgung des Erschließungsgebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.

Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.

Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, daß aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher sicherzustellen, daß

  für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

  auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,

  eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben sieht,

  die geplanten Verkehrswege in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.

  dem Vorhabenträger auferlegt wird, daß dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt.

Wir machen besonders darauf aufmerksam, daß eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes, aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

6.6

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen

sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend

erforderlich, daß Sie sich rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, mit uns in Verbindung setzen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

6.7

Sollte es sich um eine Privaterschließung handeln ist der Abschluß einer Erschließungsvereinbarung erforderlich.

Bitte teilen Sie uns zu diesem Zweck die Kontaktdaten des Erschließungsträgers mit.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

 

 

 

 

7.

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, 54292 Trier,

Schreiben vom 26.08.2022 Bereich Baugebiet

7.1

wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 01.08.2022.

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

 

 

 

 

8.

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, 54292 Trier,

Schreiben vom 26.08.2022 Bereich Baugebiet

8.1

wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 01.08.2022.

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:

Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

9.

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, 54292 Trier,

Schreiben vom 26.08.2022 Bereich Kompensationsfläche A1

9.1

wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 01.08.2022.

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

 

 

 

 

10.

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, 54292 Trier

Schreiben vom 26.08.2022 Bereich Kompensationsfläche A2

10.1

wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 01.08.2022.

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

 

 

 

 

11.

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, 54292 Trier

Schreiben vom 26.08.2022 Bereich Kompensationsfläche A3

11.1

wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 01.08.2022.

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

12.

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, 54292 Trier

Schreiben vom 26.08.2022 Bereich Kompensationsfläche M1

12.1

wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 01.08.2022.

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

 

 

 

 

13.

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, 56402 Montabaur,

Schreiben vom 01.09.2022

13.1

im Folgenden schicke ich Ihnen unsere Stellungnahme zu 3. Änderung und Erweiterung des o.g. Bauleitplanes zu. Durch das Verfahren bzw. die Umwandlung von Gewerbe- in Wohnbauflächen sowie Ausweisung von zusätzlichen Wohnbauflächen ist seitens der Ortsgemeinde beabsichtigt, der hohen Nachfrage nach Baugrundstücken gerecht zu werden.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

13.2

Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

Wasserschutzgebiete sind im Plangebiet nicht vorhanden. Ausweislich des Altlastenkatasters haben sich auch keine Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen innerhalb des Plangebietes ergeben.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

13.3

Natürliche Fließgewässer sind im ausgewiesenen Geltungsbereich des B- Planes nicht vorhanden. Innerhalb des Plangebietes verläuft ein Entwässerungsgraben, der in ein Versickerungsbecken mündet.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

13.4

Ich weise darauf hin, dass nach den momentan vorliegenden Erkenntnissen das Gebiet durch Sturzfluten nach einem Starkregenereignis gefährdet ist. Der Fließweg der Sturzflut verläuft im Bereich des Entwässerungsgrabens. Die Abflusskonzentrationen gewinnen mit der Grabennähe an Intensität und sind als hoch eingestuft worden.

Des Weiteren sind Sturzfluten entlang der Landstraße L314 zu erwarten. Die Abfluss-konzentrationen sind als gering bis hoch eingestuft worden.

Aufgrund der hohen Abflusskonzentrationen ist von jeglicher weiteren Bebauung in diesem Bereich abzuraten. Ich weise darauf hin, dass weitere Bebauung bzw. Versiegelung der Flächen zur Verschärfung der Abflussverhältnisse führt. Dies kann zu Schäden nicht nur bei der geplanten sondern auch bei bereits vorhandener Bebauung führen. Die abflussrelevanten Auswirkungen, die sich aus einem erhöhten Oberflächenwasserabfluss ergeben, sind gemäß § 28 LWG auszugleichen.

Es wird dringend empfohlen, die Entwässerung im Starkregenfall vor Fortführung des Bauleitplanverfahrens planerisch ausarbeiten zu lassen und mit der SGD Nord, Regionalstelle Montabaur abzustimmen.

Grundsätzlich ist nach § 5 Abs. 2 WHG zwar jede Person selbst verpflichtet, Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen. Aber gemäß § 34 BauGB müssen Vorhaben innerhalb der bebauten Ortsteile so geplant werden, dass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Inwieweit dies ist im vorliegenden Fall zutreffend ist, ist vor dem Hintergrund der Starkregengefährdung in Frage zu stellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise und Bedenken werden zur Kenntnis genommen.

 

In separatem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Bau und Betrieb einer Oberflächenbewirtschaftungsanlage sind die Außengebietsflächen zu erfassen, die Bemessungsabflüsse zu ermitteln, die Regenwasserbewirtschaftung und die Regenwasserrückhaltung nachzuweisen und die Einleitgenehmigung zu aktualisieren.

Die Durchführung muß vor der 2. Offenlage des Bebauungsplanes ausgeführt werden. Abstimmungen mit den zuständigen Verbandsgemeindewerken sind bereits erfolgt.

Die Ergebnisse können durch ggf. erforderliche zusätzliche Flächen für die Oberflächenbewirtschaftung zu Änderungen des Flächenzuschnittes des Bebauungsplanes führen.

 

Die Ortsgemeinde Steinefrenz beschliesst, den eingegangen Bedenken und Hinweisen der SGDNord aus 13.4 bis 13.6 zu entsprechen und das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren durchzuführen.

 

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

13.5

Das anfallende Schmutzwasser wird der Kläranlage Eisenbachtal der VG Montabaur zugeführt. Diese kann noch als ausreichend leistungsfähig für die geplante Erweiterung eingestuft werden.

Für die Einleitung des Niederschlagswassers aus dem Bereich des ursprünglichen Bebauungsplans wurde mit Bescheid der SGD Nord vom 16.09.2004, Az.: 33 - KN 8488, die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt. Durch die geplante Änderung kommen neue Flächen hinzu, während andere ursprünglich vorgesehene Flächen entfallen und weitere vom Gewerbegebiet zum Wohngebiet umgewandelt werden.

Die Hinweise und Bedenken werden zur Kenntnis genommen.

Siehe 13.4

Die Ortsgemeinde Steinefrenz beschliesst, den eingegangen Bedenken und Hinweisen der SGDNord aus 13.4 bis 13.6 zu entsprechen und das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren durchzuführen.

 

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

13.6

Es bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken gegen die vorgesehen Planung.

Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.

Siehe hierzu die Bewertung zu 13.4

Die Ortsgemeinde Steinefrenz beschliesst, den eingegangen Bedenken und Hinweisen der SGDNord aus 13.4 bis 13.6 zu entsprechen und das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren durchzuführen.

 

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

 

 

 

 

14.

Vermessungs- und Katasteramt Westerwald-Taunus, 56457 Westerburg,

Schreiben vom 05.09.2022

14.1

hinsichtlich der Aufstellung des o.a. Bebauungsplanes nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

14.2

Die uns vorliegenden Unterlagen setzen als bauliche Nutzung insgesamt ein allgemeines Wohngebiet fest. Diese sollen die planerischen Voraussetzungen für die Realisierung schaffen. Nach Nr. 9 der Begründung wird ein Bodenordnungsverfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 45-79 BauGB) empfohlen. Eine freiwillige Bodenordnung wäre möglich.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

14.3

Grundsätzlich stellt sich für die weitergehende Bauleitplanung und Realisierung die Frage, in welcher Form es angedacht ist, den Grund und Boden so zu ordnen, dass das gewünschte Ziel (Bereitstellung von Bauland) nicht nur zeitnah, sondern überhaupt erreicht werden kann.

Die Möglichkeiten zur Realisierung von Bauland sind:

freiwillige oder privatrechtliche Bodenordnung

(Vermessung und Regelung der Eigentumsverhältnisse durch notarielle Verträge)

oder

gesetzliches Bodenordnungsverfahren

(Umlegungsverfahren oder vereinfachtes Umlegungsverfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), welches aber nur bei Scheitern einer freiwilligen Regelung anwendbar ist.)

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Begründung wird textlich um die Ausführung der freiwilligen oder privatrechtlichen Bodenordnung ergänzt.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

14.4

Die im Geltungsbereich betroffenen Rohbaulandflächen befinden sich außer den Flurstücken Gemarkung Steinefrenz, Flur 3, Nr. 5 und 6 aktuell in Privatbesitz. Sollte eine freiwillige oder privatrechtliche Bodenordnung scheitern, möchten wir Ihnen einige umlegungsrelevante Gesichtspunkte darlegen und vorab auf folgendes hinweisen:

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

14.5

1. Zulässigkeit Umlegungsverfahren

a) Ein Umlegungsverfahren nach den Bestimmungen des BauGB ist ein Verwaltungsverfahren innerhalb der Schranken- und Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), es darf sich nicht als Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) auswirken.

Die Enteignung ist eine im Fremdinteresse liegende Maßnahme; die Umlegung dient zwar auch dem Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Bodens, zugleich aber auch insoweit gleichgerichteten Interessen der Eigentümer (BGH Urt. v. 13.12.1990 -III ZR 240/89). Dabei ist zweierlei zu beachten: Einmal muss die Privatnützigkeit grundsätzlich nach der Zielsetzung der Maßnahme vorliegen, zum zweiten dürfen die tatsächlichen und rechtlichen Festsetzungen im Umlegungsverfahren die Privatnützigkeit nicht verletzen. Der Abzug der Flächen für den öffentlichen Bedarf sollte eine angemessene Substanzerhaltung der Eigentumsobjekte erwarten lassen.

b) Die möglichen Einwurfsflächen werden zurzeit teilweise landwirtschaftlich genutzt. Durch deren Einziehung können erhebliche Nachteile für den Restbetrieb einzelner oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe entstehen. Daher sollte der Umgang mit den landwirtschaftlichen Flächen bereits in den Abwägungsprozess zum Bauleitplanverfahren eingestellt werden. Dabei sollten nicht nur die Eigentums- sondern auch Pachtverhältnisse in Betracht genommen werden. Restbetriebsbelastungen können nicht ohne Weiteres in der Umlegung geregelt werden, da sie planungs- und nicht umlegungsbedingt entstehen (siehe Abbildung 1).

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

14.6

2. Voraussetzungen zur Einleitung einer gesetzlichen Bodenordnung

a) Die Beurteilung des dringenden Bedarfs an Wohnbauflächen ist ein mitentscheidendes Kriterium, welches auch einer möglichen gerichtlichen Überprüfung standhalten muss. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es im Hinblick auf eine nicht auszuschließende gerichtliche Überprüfung erforderlich, einerseits den vorliegenden Wohnbauflächenbedarf z.B. in Form eines Nachweises der Bauinteressenten o.ä. zu untermauern und zu konkretisieren, auch anderseits explizit zu prüfen bzw. im Einzelfall zu hinterfragen, ob Baulücken dem örtlichen Markt zur freien Verfügung stehen. Als geeignetes Mittel bieten sich schriftliche oder mündliche Umfragen an. Sollten diesbezüglich noch keine belastbaren Zahlen vorliegen, wird empfohlen, diese zu ermitteln.

b) Die Einleitung einer Umlegung wäre unzulässig, solange eine Planverwirklichung zeitlich unabsehbar ist. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn z.B. die Gemeinde keine oder nur unzureichenden Haushaltsmittel für die Bodenordnung und die spätere Erschließung bereitstellen kann. Nach Abschluss der Umlegung sollte die Erschließung absehbar und in einem überschaubaren Zeitraum erfolgen. Die Haushaltsplanungen sollten dementsprechend frühzeitig ausgerichtet und dargestellt werden.

c) Das Scheitern einer freiwilligen Bodenordnung ist nachzuweisen und zu begründen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

14.7

3. Abgrenzung eines Verfahrensgebietes

Die Abgrenzung eines Umlegungsgebietes sollte zweckmäßig erfolgen, im Idealfall deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes und den zukünftigen Erschließungseinheiten.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

14.8

4. Zuordnung der landespflegerischen Maßnahmen

Aus uns vorliegenden Planunterlagen geht keine Zuordnung der landespflegerischen Maßnahmen hervor. Im Falle eines gesetzlichen Bodenordnungsverfahren ist dies zwingend erforderlich.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Zuordnung der landespflegerischen Maßnahmen wird in den Unterlagen ergänzt.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

14.9

5. Zeichnerische Darstellung

Die Ausweisung der neuen Flurstücksgrenzen (gewünschte Grenzziehung) und die Angabe der absoluten Flächengrößen gehören nicht zu den möglichen inhaltlichen Festsetzungen im Bebauungsplan und entfalten somit keine bindende Wirkung. Diese haben allenfalls informativen Charakter. Zur Vermeidung von Irritationen sollten diese, auch im Hinblick auf ein mögliches gesetzlichen Bodenordnungsverfahren, nicht präsentiert werden (siehe Abbildung 2). Abfindungsansprüche im Umlegungsverfahren ergeben sich in Abhängigkeit der Einwurfsflächen/Einwurfswerte in Verbindung mit dem ermittelten Verteilungsquotienten.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

14.10

6. Maßnahmen und Empfehlungen

Zur Erreichung der Planungsziele durch ein mögliches Bodenordnungsverfahren werden folgende Maßnahmen empfohlen:

Nachweis des dringenden Wohnflächenbedarfs.

Ggf. Entwicklung von Vermarktungsstrategien zur Deckung des dringenden Wohnflächenbedarfs.

Prüfung einer privatrechtlichen Realisierung.

Ausweisung von entsprechenden Haushaltsmitteln.

Darstellung des Realisierungszeitraumes.

Ankauf von Flächen oder vertragliche Sicherung von Zuteilungsansprüchen im angedachten Verfahrensgebiet.

Prüfung der ggf. landwirtschaftlichen Problematik innerhalb der Planaufstellung (u.a. Restbetriebsbelastungen/Pachtrechte/ Bewirtschaftung).

Bereitstellung von Ersatzlandflächen als Tauschoption.

Gerne stehen wir für eine gemeinsame Gesprächsrunde zur Verfügung.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

 

 

 

 

15.

IHK Koblenz, Regionalstelle Montabaur, 56402 Montabaur,

Schreiben vom 08.09.2022

15.1

vielen Dank für die Einbindung in das o. g. Verfahren. Da aus Sicht der lHK Koblenz, Regionalgeschäftsstelle Montabaur, wirtschaftliche Belange durch die Planung nicht betroffen sind, übersenden wir Ihnen keine Stellungnahme.

Sollten im weiteren Verfahren Informationen vorliegen, die von Bedeutung für die hiesigen Unternehmen sind, bitten wir um erneute Einbindung als Vertretung der regionalen Wirtschaft.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

16.

Landesamt für Geologie und Bergbau, 55129 Mainz,

Schreiben vom 09.09.2022

16.1

aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

16.2

Bergbau / Altbergbau:

Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass der ausgewiesene Bebauungsplan "Wetzbach - 3. Änderung und Erweiterung" teilweise im Bereich der bereits erloschenen Bergwerksfelder "Xenophon" (Eisen), "Johannette" (Braunkohle), "Molsberg I" (Eisen) und "Meurer" (Eisen) hegt. Aktuelle Kenntnisse über die letzten Eigentümerinnen liegen hier nicht vor.

Über tatsächlich erfolgten Abbau in diesen Bergwerksfeldern liegen unserer Behörde keine Dokumentationen oder Hinweise vor. In dem in Rede stehenden Gebiet erfolgt kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Folgender Text wird in die Begründung aufgenommen:

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegt im Einwirkungsbereich ehemaligen Bergbaus.

 

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

16.3

Bitte beachten Sie, dass unsere Unterlagen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, da grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass nicht dokumentierter historischer Bergbau stattgefunden haben kann, Unterlagen im Laufe der Zeit nicht überliefert wurden bzw. durch Brände oder Kriege verloren gingen.

Es erfolgte keine Prüfung der Ausgleichsflächen in Bezug auf Altbergbau. Sofern die Ausgleichsmaßnahmen den Einsatz von schweren Geräten erfordern, sollte hierzu eine erneute Anfrage zur Ermittlung eines möglichen Gefährdungspotenzials erfolgen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

16.4

Boden und Baugrund

- allgemein:

Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen.

Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 zu berücksichtigen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Folgender Text wird in die Begründung aufgenommen:

Für Neubauvorhaben und größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) werden objektbezogenen Baugrunduntersuchungen empfohlen.

Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen.

Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 zu beachten.“

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

16.5

- mineralische Rohstoffe:

Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

 

 

 

 

17.

Handwerkskammer Koblenz, 56063 Koblenz,

Schreiben vom 12.09.2022

17.1.

vielen Dank für die Einbeziehung in das oben genannte Abstimmungsverfahren. In der Funktion als Träger öffentlicher Belange haben wir die Planungsunterlagen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingehend geprüft und bewertet.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

17.2

Wir konnten durch die Planungen derzeit keine Einschränkungen oder Behinderungen in Bezug auf die Entwicklungs- und Nutzungsmöglichkeiten unserer Handwerksbetriebe feststellen und haben somit keine Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

 

 

 

 

18.

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, 56010 Koblenz,

Schreiben vom 19.09.2022

18.1

zu der oben benannten Bauleitplanung nimmt der Unterzeichner wie folgt Stellung:

wir bedauern an der Stelle für die Bauleitplanung die Inanspruchnahme und den Verbrauch landwirtschaftlicher Fläche, der aber, wenn der Bedarf nachgewiesen wurde, hinzunehmen ist.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

18.2

Wir befürworten die produktionsintegrierten Maßnahmen, die jedoch frühzeitig mit den Landwirten abgesprochen werden müssen. Eine weiter Möglichkeit der Eingriffsbilanzierung, wäre die Inanspruchnahme von Konversionsflächen in Landkreisen mir einem hohen Waldanteil, wie zum Beispiel dem Westerwald.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

19.

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, 56409 Montabaur,

Schreiben vom 23.09.2022

19.1.

im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB haben wir die Fachbehörden unseres Hauses zur Stellungnahme gebeten.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

19.2

Der Flächennutzungsplanentwurf der VG Wallmerod liegt derzeit zur Abgabe der landesplanerischen Stellungnahme gemäß § 20 bei der Unteren Landesplanungsbehörde vor. Eine abschließende Beurteilung ist erst nach Vorliegen der landesplanerischen Stellungnahme möglich. Auf das beigefügte Schreiben der Direktion für Landesarchäologie vom 01.09.2022 wird verwiesen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Auf das beigefügte Schreiben wird unter Punkt 20 eingegangen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

19.3

Hinsichtlich der Lärmimmission (Vorlage Nr. 7, S. 28, Nr. 6.2.3) weist die Verkehrsbehörde darauf hin, dass die vorgegeben Lärmvorsorgewerte durch baurechtliche Maßnahmen (z. B. aktive bzw. passive Lärmschutzmaßnahmen) sicherzustellen sind. Eine präventive Reduzierung der Geschwindigkeit zur Lärmreduktion ist mit den Rechtsvorgaben der Straßenverkehrsordnung nicht in Einklang zu bringen. Das betrifft auch das Versetzen der Ortstafel im Zuge der L 314. Gem. VwV. zu Vz. Nr. 310/311 StVO ist die Ortstafel dort anzuordnen, wo die geschlossene Ortslage beginnt bzw. endet. Des Weiteren muss jede einzelne Grundstücksparzelle über die klassifizierte Straße (L 314) erschlossen sein. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt, da die Erschließung über die bereits vorhandene Zufahrt im Außerortsbereich an die L 314 erfolgt. Diese Zuwegung wurde bereits in der Vergangenheit als Zufahrt außerhalb der OD geprüft, bewertet und genehmigt. Insofern sind keine verkehrsrechtlichen Maßnahmen erforderlich.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

19.4

Gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen seitens der Unteren Wasserbehörde keine Bedenken. Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem, entsprechende wasserrechtliche Erlaubnisse für die Einleitung des Niederschlagswassers liegen vor. Durch das Plangebiet läuft ein Entwässerungsgraben der Ortsgemeinde. Hier sollte beidseitig eine öffentliche Grünfläche ausgebildet werden, die von jeglicher Bebauung freizuhalten wäre, um eine Unterhaltung des Grabens zu gewährleisten. Es wird darauf hingewiesen, dass der südöstliche Teil des Gebietes im Bereich potenzieller Überflutung an Tieferlinien bei Starkregenereignissen liegt.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

19.5

Nach Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde liegt das Plangebiet am südöstlichen Ortsrand von Steinefrenz und bezieht Außenbereichsflächen in die Baugebietsausweisung mit ein, die im Geltungsbereich des FFH-Gebietes „Westerwälder Kuppenland“ (Nr. 5413-301) liegen, sowie als schutzwürdige Biotope (Fettwiese, Flachlandausbildung (Glatthaferwiese)) erfasst sind. Weitere Schutzgebiete und-objekte sind von der Planung nicht betroffen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

19.6

Die vorgelegte „FFH-Verträglichkeitsprüfung“, der „Fachbeitrag Artenschutz“ und der „Umweltbericht mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz“ sind nachvollziehbar.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

19.7

Es wird gebeten, folgende Maßnahmen zur Entwicklung der Kompensationsflächen M1 zusätzlich zu beachten:

-   Die Kompensationsflächen M1 sind zweimal zu Mähen. Die erste Mahd sollte Mitte Juni und die zweite Mahd Mitte bis Ende September erfolgen.

-   Das Mahdgut ist unverzüglich von der Fläche zu beseitigen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Maßnahmen werden in den Umweltbericht unter 6.3 aufgenommen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

19.8

Die Stabstelle Brandschutz und Rettungsdienst teilt mit, dass für die geplante Nutzung (WA) eine Löschwassermenge von mindestens 800 l/min (48m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung stehen muss.

Hinweis: Zur Sicherstellung der erforderlichen Löschwassermenge können z.B. folgende Einrichtungen genutzt werden:

-  An das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossene Hydranten gemäß DIN 3221 bzw. DIN 3222 (Abstand untereinander max. 150m).

-  Löschwasserteiche gemäß DIN 14210.

-  Unterirdische Löschwasserbehälter gemäß DIN 14230.

-  Offene Gewässer mit Löschwasser Entnahmestellen gemäß DIN 14210.

Die allgemeinen Hinweise zum Brandschutz werden zur Kenntnis genommen.

Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die nach § 48 Abs. 1 Landeswassergesetz RLP der Verbandsgemeinde obliegt. Diese hat im Zuge der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung durch das Leitungsnetz eine entsprechende Vorhaltung für Löschwasser zu treffen.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

19.9

Ansonsten werden zu dem Satzungsentwurf keine weiteren Anregungen oder Bedenken vorgetragen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

 

 

 

 

20.

Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP, 56077 Koblenz, über Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Schreiben vom 23.09.2022

20.1

Betreff: Archäologischer Sachstand

Erdarbeiten: Verdacht auf archäologische Fundstellen

Wir bitten um eine Korrektur des Absatzes 10,4. Die Angaben zu Rechtsgrundlagen und die Kontaktdaten sind fehlerhaft.

Überwindung / Forderung:

- Redaktionelle Änderung der Textfestsetzung/Begründung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Angaben zu den Rechtsgrundlagen und die Kontaktdaten werden korrigiert.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

20.2

Erläuterungen zu archäologischem Sachstand '

- Verdacht auf archäologische Fundstellen

Bislang liegen der Direktion Landesarchäologie in diesem Bereich keine konkreten Hinweise auf archäologische Fundstellen vor. Allerdings stufen wir den Planungsbereich aus topographischen Gesichtspunkten als archäologische Verdachtsfläche ein. Dementsprechend können bei Bodeneingriffen bisher unbekannte archäologische Denkmäler zu Tage treten, die vor ihrer Zerstörung durch die Baumaßnahmen fachgerecht untersucht werden müssen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Folgender Text wird in den Abschnitt 10.4 aufgenommen:

Der Planungsbereich wird aus topographischen Gesichtspunkten als Verdachtsfläche eingestuft. Treten bei Bodeneingriffen bisher unbekannte archäologische Denkmäler zu Tage ist die Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP, Koblenz, zu informieren.

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

20.3

Erläuterung Überwindungen / Forderungen

- Redaktionelle Änderung der Textfestsetzung/Begründung

Durch die Texttestsetzung sind die Belange der Landesarchäologie nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Wir bitten die Planunterlagen entsprechend des geschilderten archäologischen Sachverhaltes, und den damit verbundenen Forderungen zu ergänzen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Unterlagen werden entsprechend ergänzt. (siehe 20.1 und 20.2)

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

20.4

Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Belange der Direktion Landesarchäologie. Eine Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie, Referat Erdgeschichte (erdgeschichte@gdke.rlp.de) sowie der Direktion Landesdenkmalpflege (landesdenkmalpflege@gdke.rlp.de) muss gesondert eingeholt werden.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

20.5

Bei Rückfragen stehen wir gerne unter der oben genannten Rufnummer oder Emailadresse zur Verfügung. Bitte geben Sie unser oben genanntes Aktenzeichen an.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 13

Nein: 0

Enthaltung: 0

 

 

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Keine
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