H a u p t s a t z u n g

der Ortsgemeinde Steinefrenz vom 27. Dezember 2021


Der Ortsgemeinderat Steinefrenz hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der
§§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

§ 1
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Steinefrenz erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich zu machen.

Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „www.steinefrenz.de“.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates Steinefrenz oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Dorfgemeinschaftshaus Brencede, Schulstr. 1b, 56414 Steinefrenz befindet, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Dorfgemeinschaftshaus Brencede, Schulstraße 1b, 56414 Steinefrenz befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

 

§ 2
Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet einen Hauptausschuss; der Hauptausschuss hat drei Mitglieder und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 

 

(2) Der Gemeinderat bildet neben dem Hauptausschuss folgende weitere Ausschüsse:

1.      Rechnungsprüfungsausschuss,

2.      Liegenschafts- und Bauausschuss,

3.    Ausschuss Dorfentwicklung und Bürgerschaftliches Engagement

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat drei, der Liegenschafts- und Bauausschuss hat fünf und der Ausschuss Dorfentwicklung und Bürgerschaftliches Engagement hat vier Mitglieder.

(4) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.  

 

§ 3
Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen: Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist.

 

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.           Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € je Auftrag,

2.           Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates oder des zuständigen Ausschusses,

3.       Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates.

4.           Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 15.000 € im Einzelfall,

5.           Einvernehmen in den Fällen des § 14 Absatz 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Absatz 2 und § 35 BauGB.  Bezüglich § 34 BauGB beschränkt sich die Delegation auf Vorhaben, die die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung nicht berühren,

6.           Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Absatz 2 GemO,

7.           Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,

8.           die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.

 

§ 5
Beigeordnete

Die Gemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.

 

§ 6
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 €.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

 

§ 7
Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.

(2) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

 

§ 8
Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

 

§ 9
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und der Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Absatz 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. 

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 13,20 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Absatz 4 GemO.

(4) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

§ 10
In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 1. Juli 1994 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 15. September 2014 außer Kraft.

 

Steinefrenz, den 27. Dezember 2021

 

Michael Hannappel

Ortsbürgermeister

DS