Aufruf – Interesse Schöffenwahl? 

 

Die Gemeinden sind wieder aufgerufen, Personen auszuwählen, die in die Vorschlagsliste für Schöffen (m/w/d) aufgenommen werden.

Für Steinefrenz ist eine Person zu benennen.

Wer als Schöffe vorgeschlagen werden kann bzw. nicht vorgeschlagen werden darf, ergibt sich aus dem beigefügten Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz.

Mit dem ebenfalls beigefügten „Bewerbungsformular zur Aufnahme in die Schöffen-Vorschlagsliste“ werden die Voraussetzungen abgefragt und die erforderlichen Daten erhoben.

Die Bewerbungsfrist bei der Verbandsgemeinde Wallmerod endet am 14.04.2023.

Anzumerken ist noch, dass nur Deutsche im Alter von 25 – 69 Jahre (Stichtag 01.01.2024) das Schöffenamt bekleiden können und die Person den Hauptwohnsitz in Steinefrenz haben muss.

 

Da es in der Vergangenheit nicht immer einfach war, Freiwillige für das Schöffenamt zu finden, wurde in diesem Jahr bundesweit unter dem Motto „Wir Schöffen das“ eine Werbekampagne ins Leben gerufen.

Kern der Kampagne ist die Internetseite www.schoeffenwahl2023.de. Schaut euch das gerne an!

Wer sich für das Schöffenamt interessiert, kann sich das Bewerbungsformular herunterladen, ausfüllen und entweder bei mir einwerfen (Michel Hannappel, Schulstr. 3, 56414 Steinefrenz) oder an die Verbandsgemeinde Wallmerod übermitteln, bitte Frist beachten: 14.04.2023.

 

Ergänzend:

Aus den eingegangenen Bewerbungen wäre dann anlässlich einer Gemeinderatssitzung, die zwischen 17.04.2023 und 30.06.20203 stattfinden muss, die Person für die Vorschlagsliste zu wählen.

 

Dabei gelten die folgenden Formvorschriften: 

  • Als Bewerberin oder Bewerber kann nur gewählt werden, wer aus der Mitte des Gemeinderates vorgeschlagen wird (§ 40 Abs. 2 GemO)
  • Der Gemeinderat kann nach § 40 Abs. 5 GemO vor der Wahl beschließen, die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchzuführen (ansonsten muss mit Stimmzetteln gewählt werden)
  • Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Ratsmitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderates erforderlich
  • Der Ortsbürgermeister bzw. der Vorsitzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, hat gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GemO kein Stimmrecht, da es sich um eine Wahl handelt
  • Die Bestimmung über Ausschließungsgründe nach § 22 GemO finden keine Anwendung.

 

Viele Grüße

Michael Hannappel

Ortsbürgermeister


Keine
Kurzbezeichnung Letzte Änderung Erscheinungsdatum Dateigröße Aufrufe
Auszug GVG 21.03.2023 179.1 KB 159
Bewerbungsformular Schöffenwahl 21.03.2023 998.98 KB 176

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